Zwischen dem 1. März und 30. September gilt in ganz Deutschland die Brutschutzzeit. In diesem Zeitraum dürfen keine Hecken, Sträucher oder sonstige Gehölze geschnitten, auf Stock gesetzt oder gar beseitigt werden (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz).
Ausgenommen von diesem Verbot sind unter anderem kleinere Form- und Pflegeschnitte, sofern sie schonend erfolgen und dabei nur der jährliche Zuwachs entfernt wird. Darüber hinaus berät die Untere Naturschutzbehörde gerne zu weiteren möglichen Ausnahmen und Fragen. Sobald jedoch Nester oder Nisthöhlen, Eichhörnchenkobel oder andere geschützte Lebensstätten entdeckt werden, müssen Arbeiten im Gehölz auf jeden Fall eingestellt und die Untere Naturschutzbehörde verständigt werden. Diese Regelung dient zum Schutz der heimischen Vögel sowie anderer Wildtiere, die während ihrer Paarungs-, Brut- oder Aufzuchtszeit nicht gestört werden dürfen. Sind dennoch Schnittmaßnahmen oder Rodungen unbedingt erforderlich, ist es notwendig, vorab eine Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantrag
Kontakt: Landratsamt Fürth - Untere Naturschutzbehörde
E-Mail: naturschutz@lra-fue.bayern.de
0911/ 9773-1411Großhabersdorf, Ammerndorf, Roßtal, Stein und Oberasbach 0911/ 9773-1450 Wilhermsdorf, Cadolzburg und Zirndorf 0911/ 9773-1404 Langenzenn, Puschendorf, Tuchenbach, Veitsbronn, Seukendorf und Obermichelbach
Quelle: Landkreismagazin; Bild: Pixabay
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