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CORONA NEWS: Fallbearbeitung durch das Staatliche Gesundheitsamt Fürth

Aufgrund der weiterhin sehr hohen Corona-Fallzahlen wurden vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege neue Vorgaben erlassen, die im Staatlichen Gesundheitsamt Fürth ab sofort umgesetzt werden.

In diesen neuen Vorgaben ist geregelt, dass alle positiv getesteten Personen nicht mehr persönlich durch das Gesundheitsamt kontaktiert werden müssen. Stattdessen können die Betroffenen auch standardisiert über die Pflicht zur Isolation informiert werden. Eine direkte Kontaktaufnahme wird auf Infektionsgeschehen mit besonders gefährdeten Personengruppen beschränkt. Die Pflicht zur Isolation für positiv getestete Personen besteht allerdings weiterhin sofort nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (AV Isolation) und nicht erst ab der standardisierten Information durch das Gesundheitsamt.

Das Gesundheitsamt Fürth ändert daher das Vorgehen bei der Kontaktaufnahme von per PCR positiv getesteten Personen ab Montag, 14.02.2022:

  • Alle per PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen werden vom Gesundheitsamt bevorzugt per Mail oder alternativ per Post über die Isolation und das weitere Vorgehen informiert. Wenn eine Mailadresse übermittelt wurde, wird eine Mail von corona-isolationsbescheid@lra-fue.bayern.de aus versendet. Das Gesundheitsamt bittet darum, bei der Testung - soweit vorhanden - eine Mailadresse anzugeben und im Fall einer Infektion auch den Spamordner auf eingehende Mails zu überprüfen. Der Versand per Post wird nach Eingang der Meldung vom Labor mit Blick auf die übliche Postlaufzeiten unter Umständen einige Tage in Anspruch nehmen.

  • Das Gesundheitsamt nimmt nach der Mail bzw. dem Brief am Anfang der Iso-lation im Regelfall keinen Kontakt mehr auf. Auch das Ausfüllen des Online-Fallermittlungsformulares ist nur in Einzelfällen notwendig (z.B. wenn ein Isolationsbescheid benötigt wird).

  • Es wird künftig automatisiert kein Isolationsbescheid mehr erstellt. Sollte jedoch einer benötigt werden, kann dieser mittels Online-Fallermittlungsformular angefordert werden (https://xima.landkreis-fuerth.de/frontend-server/form/provide/1809/). Nach Prüfung der Daten wird der Isolationsbescheid dann erstellt und per Mail zugesendet. Den alternativen Informationsschreiben per Post wird ein Schreiben beigelegt, das ausgefüllt und zurückgesendet werden kann, wenn ein Iso-lationsbescheid benötigt wird.

Ein Isolationsbescheid wird nur bei Personen ohne Symptome ausgestellt. Bei Symptomen benötigen Sie eine Krankschreibung Ihres Hausarztes. Sollten Sie oder Ihr Arbeitgeber Ansprüche nach § 56 IfSG beantragen wollen, ist im Regelfall auch kein Isolationsbescheid notwendig, außer die Isolation weicht von den Vorgaben der AV Isolation ab. Die Isolation kann insoweit und auch in anderen Fällen mit dem positiven PCR-Ergebnis sowie im Falle der vorzeitigen Freitestung mit dem hierfür erforderlichen negativen Testergebnis (PCR- oder Antigentest) nachgewiesen werden.

  • Kontaktpersonen aus dem Haushalt sowie enge Kontaktpersonen, die einer gefährdeten Personengruppe angehören (z.B. ältere oder pflegebedürftige Personen oder Menschen mit Vorerkrankungen) oder häufig Kontakt zu gefährdeten Personengruppen haben, melden Sie bitte weiterhin über folgendes Formular https://xima.landkreis-fuerth.de/frontend-server/form/provide/1053/. Diese gemeldeten Kontaktpersonen werden dann vom Gesundheitsamt kon-taktiert. Alle weiteren Kontaktpersonen informieren Sie bitte selbstständig über Ihr positives Testergebnis.

  • Ein Genesenennnachweis kann in den meisten Apotheken oder Arztpraxen erhalten werden. Dazu ist das positive PCR-Ergebnis und ein Personalausweis ausreichend. Das Gesundheitsamt selbst stellt keine Nachweise aus.

Für alle Personen, die bereits vor dem 14.02.2022 per PCR positiv getestet wurden, gilt folgendes: Auch Sie werden per Mail oder Brief kontaktiert und können auf oben beschriebene Möglichkeiten einen Isolationsbescheid anfordern, sofern Sie einen solchen benötigen. Eine telefonische Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht. Sollten Sie bereits das Online-Fallermittlungsformular ausgefüllt haben, wird Ihnen der Isolationsbescheid nach Prüfung der angegebenen Daten per Mail zugesendet.

Folgende Vorgaben sind in der „Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)“ zur Dauer der Isolation bei positiv getesteten Personen geregelt:

  • 10 Tage ab Symptombeginn bzw. PCR-Testdatum (zur Berechnung wird das frühere Datum herangezogen)

  • Freitestmöglichkeit ab Tag 7 nach Symptombeginn bzw. PCR-Testdatum (zur Berechnung wird das frühere Datum herangezogen) mittels PCR- oder Antigentest. Ein negatives Testergebnis (PCR- oder Antigentest) vor dem 7. Tag verkürzt die Isolation nicht.

  • Das Testergebnis einer vorzeitigen Freitestung muss dem Gesundheitsamt übermittelt werden: https://xima.landkreis-fuerth.de/frontend-server/form/provide/1210/

  • Zusätzliches Kriterium zur Entlassung ist immer eine mind. 48-stündige Symptomfreiheit

Hier ein Rechen-Beispiel:

  • Symptombeginn am 01.02.2022 und positive PCR-Testung am 03.02.2022 = Isolation bis 11.02.2022 (Tag 10 nach Symptombeginn), Freitestmöglichkeit ab 08.02.2022 (Tag 7 nach Symptombeginn)

  • Positive PCR-Testung am 02.02.2022 und Symptombeginn am 03.02.2022 = Isolation bis 12.02.2022 (Tag 10 nach Testtermin), Freitestmöglichkeit ab 09.02.2022 (Tag 7 nach Testtermin)

  • Positive PCR-Testung am 31.01.2022, keine Symptome = Isolation bis 10.02.2022 (Tag 10 nach Testtermin), Freitestmöglichkeit ab 07.02.2022 (Tag 7 nach Testtermin)

Die AV Isolation finden Sie hier: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/#Allgemeinverfuegungen

Weitere Informationen zum Thema Corona erhalten Sie auch auf der Homepage des Landkreises: https://www.landkreis-fuerth.de/corona.html.

 Quelle: Landratsamt Fürth

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