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Ausführliche Informationen vom Gesundheitsamt zu den CORONA.Schutzmaßnahmen

Die aktuellen Regelungen sind in der „Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen)“ festgehalten und gelten für alle Personen, die mittels PCR- oder Antigentest (durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person) positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden:

  • Es gibt keine Isolationspflicht mehr für positiv auf Covid-19 getestete Personen

  • Nach einem positiven PCR- oder Antigentest (durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person) gelten folgende Schutzmaßnahmen:

Maskenpflicht (medizinische Masken) außerhalb der eigenen Wohnung (der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon zählt zur Wohnung)

Ausnahmen von dieser Maskenpflicht:

  • unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann;

  • in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten;

  • für Kinder bis zum sechsten Geburtstag;

  • für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss;

  • für Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen;

  • solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist;

  • aus sonstigen zwingenden Erfordernissen.

Betretungs- und Beschäftigungsverbot in folgenden Einrichtungen (vollständige Aufzählung in der AV Corona-Schutzmaßnahmen):

  • Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen

  • Alten- und Pflegeheime

  • Obdachlosenunterkünfte, Asylunterkünfte, andere Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten

Dauer der Maßnahmen

  • Maximal 10 Tage ab PCR-Testdatum bzw. positiver Antigentestung durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person (zur Berechnung wird das frühere Datum herangezogen)

  • Die Schutzmaßnahmen dürfen frühestens nach 5 Tagen beendet werden, wenn seit mind. 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen.

  • Spätestens nach 10 Tagen enden die Schutzmaßnahmen, auch wenn weiterhin leichte Symptome bestehen.

  • Eine positive Selbsttestung kann nicht als Berechnungsstart herangezogen werden.

  • Der Tag der Testung entspricht Tag 0 der Berechnung!

  • Diese Maßnahmen enden sofort, wenn der erste PCR-Test nach einem positiven Antigentest negativ ausfällt.

 Außerdem gibt es folgende Empfehlungen für positiv getestete Personen (für den oben angegebenen Zeitraum):

  • Freiwillige Selbstisolation

  • Berufliche Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachgehen (z.B. Homeoffice)

  • Unnötige Kontakte zu anderen Personen vermeiden

  • Auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen und der Gastronomie verzichten

Corona Testzentren und -stellen

Hier finden Sie alle Anlaufstellen sowie eine Interaktive Karte mit allen Test- und Impfstellen im Landkreis Fürth.

Stand 16.11.2022

Quelle und Text: Gesundheitsamt Fürth Stadt und Land

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