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Erziehungsbeauftragung ("Muttizettel")

Eltern haben laut Jugendschutzgesetz die Möglichkeit für die Begleitung Ihres minderjährigen Kindes eine „erziehungsbeauftragte Person" zu benennen.

Die Erziehungsbeauftragung, auch " Multizettel" genannt, kommt zum Beispiel dann zum Einsatz wenn der 17 jährige Teenager eine Party/Veranstaltung nicht schon um 24:00 Uhr verlassen will. Das Jugendschutzgesetz schreibt vor, dass Jugendliche unter 18 Jahren die Veranstaltung um 24:00 Uhr verlassen müssen. Die Eltern könnten hier einen volljährigen Freund ihres Kindes als erziehungsbeauftragte Person benennen. Mit ihm könnte der minderjährige Teenie dann, je nachdem was in der Vereinbarung festgelegt ist, zeitlich begrenzt oder unbegrenzt weiterfeiern.

Die Vereinbarung muss in „rechtsverbindlicher“ Form vorliegen. Das heißt, es muss genau zwischen den Eltern und der erziehungsbeauftragten Person abgesprochen werden, wann, wie, wo und wie lange die Beaufsichtigung über das Kind oder die Jugendliche oder den Jugendlichen wahrgenommen wird, z.B. beim Besuch einer Gaststätte oder einer Disco.

In Begleitung dieser erziehungsbeauftragten Person, die die Eltern ausdrücklich beauftragen müssen, sind erlaubt:

  • der Kinobesuch von Kindern unter 6 Jahren

  • der Besuch von Tanzveranstaltungen durch Kinder und Jugendliche unter 16

    Jahren

  • der Besuch von Gaststätten durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

  • der Besuch dieser Angebote durch ältere Kinder bzw. Jugendliche außerhalb der

    gesetzlichen Zeitgrenzen.

    Das müssen Eltern bedenken:

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.

  • Sie sollte reif genug und in der Lage sein, die Minderjährige oder den Minderjährigen in jeder Situation zu unterstützen.

  • Die erziehungsbeauftragte Person darf nicht unter Alkohol­ oder Drogeneinfluss stehen.

  • Bei abendlichen Veranstaltungen muss die Heimfahrt gesichert sein.

  • Die Vereinbarung sollte schriftlich ( "Muttizettel") festgehalten werden.

  • Es gelten weiterhin die Regeln zum Alkohol­ und Tabakkonsum für Minderjährige.

Quellenangabe: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Referat Öffentlichkeitsarbeit. Jugendschutz-verständlich erklärt. 2019.

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