Gewaltschutzgesetz
Das Gesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Entsprechende Entscheidungen treffen die Familiengerichte auf Antrag der Opfer. Das Gesetz kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer (auch gleichgeschlechtlichen) Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt.
Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb. Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst: ausdrücklich, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigungen geht, mittelbar, wenn sie zu psychischen und körperlichen Gesundheitsschädigungen geführt hat.
Wenn Sie selbst von Gewalt betroffen sind, finden Sie hier einen Link zum Antrag auf Erlass einer (vorläufigen) Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
Quelle: Broschüre "Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt" (BMFSFJ, 2019),
verfügbar als Download in verschiedenen Sprachen unter:
BMFSFJ - Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt